OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2001
2 W 111/01
Normen:
InsO § 7 § 307 Abs. 3 S. 1 § 309 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 166
InVo 2002, 412
ZInsO 2001, 1062
ZVI 2002, 83
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 619/01
AG Gifhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 99/00

Insolvenzrecht - Änderung des Schuldenbereinigungsplans - Ersetzung der Zustimmung - Ermessenspielraum des Gerichts - geringfügige Quotenabweichungen

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 111/01

DRsp Nr. 2001/16389

Insolvenzrecht - Änderung des Schuldenbereinigungsplans - Ersetzung der Zustimmung - Ermessenspielraum des Gerichts - geringfügige Quotenabweichungen

»1. Das Insolvenzgericht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich erscheint.2. Nur sehr geringe Abweichungen der bei Durchführung des Verfahrens zu erwartenden Befriedigungsquote stellen noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO dar; das Insolvenzgericht hat bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen Ermessensspielraum, der ihm das Recht einräumt, geringfügige Quotenabweichungen nicht als wirtschaftliche Schlechterstellung anzusehen.«

Normenkette:

InsO § 7 § 307 Abs. 3 S. 1 § 309 ;

Gründe: