BAG - Urteil vom 20.06.2013
6 AZR 789/11
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 2; InsO § 97 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 888 Abs. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 35 Nr. 2
AuR 2013, 413
BB 2013, 2227
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 13
NJW 2014, 171
NZA 2013, 1147
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 8
NZI 2013, 942
ZInsO 2013, 1806
ZVI 2013, 433
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 964/11
ArbG Mönchengladbach, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1302/11

Insolvenzrecht - Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Annahme des Angebots durch den Schuldner ohne Zustimmung des Treuhänders

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 789/11

DRsp Nr. 2013/19705

Insolvenzrecht - Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Annahme des Angebots durch den Schuldner ohne Zustimmung des Treuhänders

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 1 InsO und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner kann deshalb in jeder Phase des Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt eines ihn betreffenden Arbeitsverhältnisses verfügen. Die Zustimmung des Treuhänders ist hierzu nicht erforderlich. 2. § 97 Abs. 2 InsO begründet keine Arbeitspflicht des Schuldners zugunsten der Insolvenzmasse und keine Einschränkung seiner arbeitsvertraglichen Dispositionsbefugnis. 3. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt eine Erwerbsobliegenheit, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners. Geht der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensperiode keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm nach § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2011 - 12 Sa 964/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 2; InsO § 97 Abs. 2; § Abs. S. 1;