OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2006
2 U 86/06
Normen:
AVB § 33 Abs. 2 ; InsO § 131 § 133 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 323
ZInsO 2007, 382
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 4/06

Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer Zahlung zur Abwendung einer angekündigten Sperre der Versorgungsleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 2 U 86/06

DRsp Nr. 2007/78

Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer Zahlung zur Abwendung einer angekündigten Sperre der Versorgungsleistungen

»Die an ein Energieversorgungsunternehmen erbrachten fälligen Zahlungen zur Abwendung einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen unterliegt nicht aus dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung ("Druckzahlung") der Anfechtung.«

Normenkette:

AVB § 33 Abs. 2 ; InsO § 131 § 133 ;

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem Kläger steht aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung kein Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagten insgesamt gezahlten 14.308,95 EUR zu.