BAG - Urteil vom 27.09.2007
6 AZR 975/06
Normen:
InsO § 1 S. 1 § 38 §§ 53 f. § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 87 § 108 § 174 ; BGB § 611 §§ 614 f. ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 38 InsO
ArbRB 2008, 108
AuR 2008, 119
BAGE 124, 150
BB 2008, 787
DB 2008, 764
MDR 2008, 575
NZA 2009, 89
ZIP 2008, 374
ZInsO 2008, 688
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 17 (12) Sa 333/06 - 1.9.2006,
ArbG Duisburg, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3031/05

Insolvenzrecht - Insolvenzrechtliche Einordnung monatlicher Abfindungsaufzahlungen in Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 975/06

DRsp Nr. 2008/3797

Insolvenzrecht - Insolvenzrechtliche Einordnung monatlicher "Abfindungsaufzahlungen" in Altersteilzeit

»Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn er erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.«

Orientierungssätze: 1. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Aus dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung entscheidend ist, ob sich die Forderung des Arbeitnehmers auf eine Leistung mit Entgeltcharakter richtet. 2. Abfindungen sind in der Regel kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen, sondern stellen einen Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile und/oder eine Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar. Der Anspruch auf eine solche Abfindung, welcher vor Insolvenzeröffnung vereinbart wurde, ist auch dann nur einfache Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO und keine Masseschuld, wenn er erst nach Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.