OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2001
2 W 41/01
Normen:
InsO § 57 § 78 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 29
InVo 2001, 401
KTS 2001, 635
OLGReport-Celle 2001, 337
ZIP 2001, 1597
ZInsO 2001, 755
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 904/00
AG Holzminden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 20/00

Insolvenzrecht - Rechtsbeschwerde - Zulässigkeit - Ernennung des Insolvenzverwalters bei Interessenkollision - Sonderinsolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 41/01

DRsp Nr. 2001/11201

Insolvenzrecht - Rechtsbeschwerde - Zulässigkeit - Ernennung des Insolvenzverwalters bei Interessenkollision - Sonderinsolvenzverwalter

»1. Eine Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist auch dann nicht zuzulassen, wenn zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, über die ein Rechtsbeschwerdegericht bereits abweichend von Insolvenz- und Beschwerdegericht entschieden hat, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist und das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.2. Es entspricht den gesicherten Grundlagen der Insolvenzordnung und bedarf daher keiner Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, dass ein von der Gläubigerversammlung nach § 57 Satz 1 InsO neu gewählter Verwalter dann nicht zu ernennen ist, wenn schon vor seiner Ernennung feststeht, dass auf Grund einer Vorbefassung mit Teilen des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit in anderen Verfahren mit wirtschaftlich gegenläufigen Interessen möglicherweise Interessenkollisionen drohen, die den neu gewählten Verwalter für das Amt des Insolvenzverwalters untauglich machen.