Insolvenzrecht - Schadensersatzanspruch gegen früheren Konkursverwalter wegen Masseverkürzung - Pfändung durch Gläubiger - Schaden des Gemeinschuldners
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 27 U 168/00
DRsp Nr. 2001/9405
Insolvenzrecht - Schadensersatzanspruch gegen früheren Konkursverwalter wegen Masseverkürzung - Pfändung durch Gläubiger - Schaden des Gemeinschuldners
»1. Der gegen den früheren Konkursverwalter gerichtete Schadensersatzanspruch wegen Masseverkürzung (§ 82KO) steht nach Aufhebung des Konkursverfahrens jedenfalls dann, wenn kein ausgefallener Konkursgläubiger seinen sich nach der Quote zu berechnenden Einzelschaden geltend macht, in voller Höhe dem vormaligen Gemeinschuldner zu und kann dementsprechend - bis zu einer eventuellen Anordnung eines Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 166KO - von einzelnen Gläubigern gepfändet werden.2. Ein Schaden des Gemeinschuldners ist nicht nur feststellbar, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten des Konkursverwalters eine Befriedigung aller ausgefallenen Konkursforderungen erreicht und ein Übererlös erlangt worden wäre, sondern schon dann, wenn der Gemeinschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Konkursgläubiger in gewisser Höhe nicht von Schulden frei geworden ist.«