OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.08.2001
3 W 163/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 410
NZS 2002, 426
OLGReport-Zweibrücken 2002, 60
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 258/01
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 69/00

Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers - Ausnahmen - Glaubhaftmachung der Ausnahmegründe - Ansprüche des Sozialversicherungsträgers - privilegierte Forderungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 163/01

DRsp Nr. 2001/13782

Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers - Ausnahmen - Glaubhaftmachung der Ausnahmegründe - Ansprüche des Sozialversicherungsträgers - privilegierte Forderungen

»1. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S.d. § 309 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.2. § 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.3. Sofern dennoch bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen des Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB) darlegt und glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichnung abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung aus.«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Gründe:

I.