»Ein in einem Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehener Abfindungsanspruch ist auch dann bloße Insolvenzforderung iSv. § 38InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird.«
Orientierungssätze:1. Sieht ein Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen die Zahlung einer Abfindung vor, ist der Abfindungsanspruch auch dann bloße Insolvenzforderung iSv. § 38InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird.2. Ein solcher tarifvertraglicher Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO begründet worden.3. Es handelt sich auch nicht um eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Normenkette:
InsO § 38 § 55 § 87 § 108 § 123 § 174 ; BetrVG § 111 § 113 ; KSchG § 9 § 10 ; Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr vom 22. Juni 1961 i.d.F. vom 22. Januar 2001) § 31, Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr § 8 ;
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