KG - Urteil vom 26.01.2001
5 U 4102/99
Normen:
UrhG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 27 § 72 § 97 Abs. 1 ; InsO § 85 § 179 § 189 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 283
ZInsO 2001, 959
ZUM 2001, 592
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 598/98

Insolvenzrecht - Unterlassungsrechtsstreit als Aktivprozess - Auskunftsklage gegen Insolvenzverwalter - Beschränkung des Lizenznehmers von Dias auf Verwertung für Ansichtskarten und Kalender - Erschöpfung

KG, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 5 U 4102/99

DRsp Nr. 2001/9205

Insolvenzrecht - Unterlassungsrechtsstreit als Aktivprozess - Auskunftsklage gegen Insolvenzverwalter - Beschränkung des Lizenznehmers von Dias auf Verwertung für Ansichtskarten und Kalender - Erschöpfung

»1. Der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung ist als Aktivprozess iSd § 85 InsO anzusehen.Zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört auch die Erteilung von Auskünften über den Bestand der Insolvenzmasse berührende Handlungen des Gemeinschuldners; daher kann eine Auskunftsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden.2. Eine Beschränkung des Lizenznehmers von Dias auf die Verwertung für Ansichtskarten und Kalender ist wirksam. Sind die Dias dann auf dem zugelassenen Absatzweg in den Verkehr gebracht, tritt Erschöpfung ein. In den weiteren Vertrieb soll der Urheber grundsätzlich nicht eingreifen können.«

Normenkette:

UrhG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 27 § 72 § 97 Abs. 1 ; InsO § 85 § 179 § 189 ; ZPO § 308 ;

Tatbestand: