»Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.«
Orientierungssätze:1. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllte Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. InsO zu berichtigen. Das gilt auch für Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen verfallenen Urlaubs.2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 208InsO) führt zu einer Neuordnung der Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe von § 209InsO.
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