BAG - Urteil vom 21.11.2006
9 AZR 97/06
Normen:
InsO § 55 § 60 § 105 § 108 § 208 § 209 ; BUrlG § 1 § 5 § 7 § 13 ; BGB § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1, 3 § 283 S. 1 § 286 Abs. 1 S. 1 § 249 Abs. 1 § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 11 BUrlG
ArbRB 2007, 167
AuR 2006, 447
AuR 2007, 224
BAGE 120, 232
DB 2007, 1705
NJW 2007, 1902
NZA 2007, 696
ZIP 2007, 834
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 56/05
ArbG Freiburg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 73/05

Insolvenzrecht - Urlaub; Insolvenz; Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 97/06

DRsp Nr. 2007/7485

Insolvenzrecht - Urlaub; Insolvenz; Masseunzulänglichkeit

»Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.«

Orientierungssätze: 1. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllte Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. InsO zu berichtigen. Das gilt auch für Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen verfallenen Urlaubs. 2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 208 InsO) führt zu einer Neuordnung der Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe von § 209 InsO.