BAG - Urteil vom 28.11.2007
6 AZR 377/07
Normen:
InsO § 93 § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 227 Abs. 2 ; BGB § 779 ; HGB § 171 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 93 InsO
AuR 2008, 228
AuR 2008, 53
AuR 2008, 53
BAG-Pressemitteilung Nr. 86/07
BAGE 125, 92
DB 2008, 1051
MDR 2008, 771
NJ 2008, 527
NJW 2008, 1903
NZA 2008, 645
NZI 2008, 387
ZIP 2008, 846
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1952/06
ArbG Berlin, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 73074/06

Insolvenzrecht - Vergleich der Insolvenzverwalterin mit einem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin; Sperrwirkung gegenüber Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens; teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter

BAG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 377/07

DRsp Nr. 2008/1702

Insolvenzrecht - Vergleich der Insolvenzverwalterin mit einem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin; Sperrwirkung gegenüber Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens; teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter

»Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.«

Orientierungssätze:Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

Normenkette:

InsO § 93 § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 227 Abs. 2 ; BGB § 779 ; HGB § 171 Abs. 2 ;