LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1952/06
ArbG Berlin, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 73074/06
Insolvenzrecht - Vergleich der Insolvenzverwalterin mit einem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin; Sperrwirkung gegenüber Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens; teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
BAG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 377/07
DRsp Nr. 2008/1702
Insolvenzrecht - Vergleich der Insolvenzverwalterin mit einem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin; Sperrwirkung gegenüber Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters durch Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens; teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
»Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.«
Orientierungssätze:Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.