»1. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung des Beschwerdeführers ist kein Grund für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht eine kurze Zeit vor der Antragstellung abgegebene eidestattliche Versicherung des Schuldners als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ansieht.«