OLG Celle - Beschluss vom 29.10.2001
2 W 114/01
Normen:
InsO § 7 § 17 § 34 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 105
ZInsO 2001, 1106
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/01
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 47 IN 19/00

Insolvenzrecht - Zulassung sofortiger weiterer Beschwerde - Zahlungsunfähigkeit - eidesstattliche Versicherung

OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 114/01

DRsp Nr. 2001/16385

Insolvenzrecht - Zulassung sofortiger weiterer Beschwerde - Zahlungsunfähigkeit - eidesstattliche Versicherung

»1. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung des Beschwerdeführers ist kein Grund für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht eine kurze Zeit vor der Antragstellung abgegebene eidestattliche Versicherung des Schuldners als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ansieht.«

Normenkette:

InsO § 7 § 17 § 34 ;

Gründe: