LAG Frankfurt/Main, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1459/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 489/05
Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO, § 628 BGB; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwicklungsvereinbarung nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft
BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 622/06
DRsp Nr. 2007/16285
Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO, § 628BGB; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch "Abwicklungsvereinbarung" nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft
»Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gem. § 113 Satz 3 InsO.«
Orientierungssätze:1. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung durch den Insolvenzverwalter steht dem Arbeitnehmer nach § 113 Satz 3 InsO ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Der von einer vorzeitigen Kündigung nach § 113 Satz 1 und Satz 2 InsO betroffene Arbeitnehmer soll so gestellt werden, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelungen stehen würde; zu ersetzen ist der Verfrühungsschaden.2. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Aufhebungsvertrags kann § 113 Satz 3 InsO weder unmittelbar noch analog angewendet werden.
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