BAG - Urteil vom 25.04.2007
6 AZR 622/06
Normen:
InsO § 113 ; BGB § 628 § 157 § 133 § 305 Abs. 1 § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 ; ZPO § 286 § 559 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 113 InsO
AuR 2007, 403
BAGE 122, 197
DB 2007, 2263
MDR 2007, 1324
NZA 2008, 1135
ZIP 2007, 1875
ZInsO 2008, 112
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1459/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 489/05

Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO, § 628 BGB; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwicklungsvereinbarung nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 622/06

DRsp Nr. 2007/16285

Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO, § 628 BGB; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch "Abwicklungsvereinbarung" nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft

»Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gem. § 113 Satz 3 InsO

Orientierungssätze: 1. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung durch den Insolvenzverwalter steht dem Arbeitnehmer nach § 113 Satz 3 InsO ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Der von einer vorzeitigen Kündigung nach § 113 Satz 1 und Satz 2 InsO betroffene Arbeitnehmer soll so gestellt werden, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelungen stehen würde; zu ersetzen ist der Verfrühungsschaden. 2. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Aufhebungsvertrags kann § 113 Satz 3 InsO weder unmittelbar noch analog angewendet werden.