BAG - Urteil vom 13.12.2005
9 AZR 436/04
Normen:
BGB § 164 § 278 § 823 § 1922 § 2058 ; ZPO § 246 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 § 263 § 266 § 266a ; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7d (i.d.F. vom 20. Dezember 1999, gültig ab 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) ; AltTZG § 8a ; BetrVG § 88 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 291
BAGE 116, 293
DB 2006, 1619
GmbHR 2006, 878
NZA 2006, 729
NZG 2007, 547
NZI 2007, 184
ZIP 2006, 1213
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 96/03
ArbG Hamburg, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 49/03

Insolvenzrecht; Altersteilzeit - Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 436/04

DRsp Nr. 2006/16147

Insolvenzrecht; Altersteilzeit - Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

»1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB. 2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.«

Orientierungssätze: 1. Sind von einer GmbH entgegen § 7d SGB IV keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 823 BGB persönlich für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen der Insolvenz der GmbH entstehen. 2. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.