OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2006
27 U 54/06
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 Abs. 3 ; InsO § 143 ; BGB § 163 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/05

Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit einer Globalzession bei monatlich fällig werdenden Forderungen

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 27 U 54/06

DRsp Nr. 2007/1750

Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit einer Globalzession bei monatlich fällig werdenden Forderungen

Bei der Frage, inwieweit eine Globalzession wegen Inkongruenz anfechtbar nach § 131 Abs. 1 InsO ist, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wegen § 140 Abs. 3 InsO gilt das selbst für monatlich fällig werdende Forderungen, die nach § 163 BGB nicht schon bei Vertragschluß, sondern erst bei Fristeintritt entstehen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 Abs. 3 ; InsO § 143 ; BGB § 163 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet.