OLG Köln - Urteil vom 18.04.2002
12 U 95/01
Normen:
InsO § 48 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 1917
OLGReport-Köln 2002, 379
ZIP 2002, 947
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/00

Insolvenzrecht: Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers

OLG Köln, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 12 U 95/01

DRsp Nr. 2002/13240

Insolvenzrecht: Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers

1. Reicht das ersatzaussonderungsfähige Guthaben nicht aus, alle Ersatzaussonderungsgläubiger zu befriedigen, ist eine anteilige Kürzung des zur Verfügung stehenden Guthabens vorzunehmen.2. Der Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers bestimmt sich nach dem niedrigsten nach der Kontogutschrift liegenden Tagessaldo.3. Bei Vorliegen mehrerer ersatzaussonderungsfähigen Forderungen ist für die Berechnung des Gläubigeranspruchs das Verhältnis jedes Tagessaldos zu der Gesamtheit aller im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden ersatzaussonderungsfähigen Forderungen maßgeblich.

Normenkette:

InsO § 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in den Häusern O.straße 121 und 123 in Köln, der Beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.O.B Hausverwaltung und Immobilienconsulting GmbH.