OLG Köln - Beschluß vom 29.08.2001
2 W 104/01
Normen:
InsO §§ 6 307 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 102
OLGReport-Köln 2001, 411
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 33/99

Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 2 W 104/01

DRsp Nr. 2002/3047

Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen

1. Die vom Insolvenzgericht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO einem Schuldner gewährte Möglichkeit, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer Frist zu ändern oder zu ergänzen, ist nicht mit einem Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung anfechtbar.2. Legt ein Schuldner, nachdem ihm gemäß § 307 Abs. 3 InsO Gelegenheit zur Ergänzung oder Änderung seines Schuldenbereinigungsplanes gegeben worden ist, keinen neugefassten Plan vor und sind die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nicht gegeben, hat das Gericht im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs nach § 311 InsO über den Eröffnungsantrag zu entscheiden.

Normenkette:

InsO §§ 6 307 Abs. 3 ;

Gründe: