LG Bonn, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 33/99
Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen
OLG Köln, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 2 W 104/01
DRsp Nr. 2002/3047
Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen
1. Die vom Insolvenzgericht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO einem Schuldner gewährte Möglichkeit, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer Frist zu ändern oder zu ergänzen, ist nicht mit einem Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung anfechtbar.2. Legt ein Schuldner, nachdem ihm gemäß § 307 Abs. 3InsO Gelegenheit zur Ergänzung oder Änderung seines Schuldenbereinigungsplanes gegeben worden ist, keinen neugefassten Plan vor und sind die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nicht gegeben, hat das Gericht im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs nach § 311InsO über den Eröffnungsantrag zu entscheiden.