OLG Köln - Beschluß vom 13.06.2000
2 W 86/00
Normen:
GKG (1975) §§ 35 38 ; GKG (2004) § 58 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; InsO §§ 6 99 ;
Fundstellen:
EWiR 2001, 25
InVo 2001, 95
KTS 2001, 127
NZI 2001, 154
ZInsO 2000, 616
ZIP 2000, 1900

Insolvenzrecht; Rechtsmittel gegen Postsperre

OLG Köln, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 86/00

DRsp Nr. 2001/781

Insolvenzrecht; Rechtsmittel gegen Postsperre

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO kann nicht auf Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluß gestützt werden. Diese Einwendungen können vielmehr nur mit einem Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluß selbst geltend gemacht werden. 2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre richtet sich nicht nach § 38 GKG oder nach § 77 Abs. 1 BRAGO, sondern ist nach den §§ 3 ZPO, 35 GKG zu schätzen.

Normenkette:

GKG (1975) §§ 35 38 ; GKG (2004) § 58 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; InsO §§ 6 99 ;

Hinweise:

Eingereicht durch RIOLG Schmidt-Eichhorn

Fundstellen
EWiR 2001, 25
InVo 2001, 95
KTS 2001, 127
NZI 2001, 154
ZInsO 2000, 616
ZIP 2000, 1900