OLG Köln - Beschluß vom 01.12.2000
2 W 202/00
Normen:
InsO §§ 6, 7, 307, 309 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 266
OLGReport-Köln 2001, 99
ZIP 2000, 2312
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 19/00
AG Bonn, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 33/99

Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 2 W 202/00

DRsp Nr. 2001/7323

Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren kann die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans nebst der in § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichneten Unterlagen wirksam an ein Inkassounternehmen erfolgen, wenn der Schuldner das Inkassounternehmen entweder als Vertreter des Gläubigers oder nur das Inkassounternehmen benannt hat.2. Ein anwaltlich vertretenes Inkassounternehmen kann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wirksam eine Stellungnahme zu den übersandten Unterlagen abgeben.3. Im Rahmen der gerichtlichen Zustimmungsersetzung wird bei der Bestimmung der Kopfmehrheiten ein Gläubiger mit mehreren noch so vielen und noch so großen Forderungen nur mit einer Stimme berücksichtigt. Demgegenüber hat ein Vertreter mehrerer Gläubiger so viele Stimmen als er Gläubiger vertritt. Er kann für die einzelnen Vertretenen verschiedenartig abstimmen, während ein Gläubiger mit mehreren Forderungen einheitlich - mit einer Stimme - abstimmen muss.