BAG - Urteil vom 23.06.2004
10 AZR 495/03
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 109 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 80 § 108 Abs. 1 § 38 § 22 Abs. 1 § 55 Abs. 1, 2 ; ZPO § 240 § 888 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 309
AuR 2004, 437
BAGE 111, 135
BAGReport 2005, 11
BB 2004, 2526
DB 2004, 2428
InVo 2005, 182
MDR 2004, 1425
NJW 2005, 460
NZA 2004, 1392
ZIP 2004, 1974
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 568/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7286/02

Insolvenzrecht; Zeugnisanspruch - Zeugnis: Erteilung durch den Insolvenzverwalter

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 495/03

DRsp Nr. 2004/15591

Insolvenzrecht; Zeugnisanspruch - Zeugnis: Erteilung durch den Insolvenzverwalter

»1. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. 2. Diese Verpflichtung trifft nicht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weder gem. § 22 Abs. 1 InsO noch auf Grund einer Einzelermächtigung gem. § 22 Abs. 2 InsO in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse übergegangen ist. 3. Erlangt ein vorläufiger Insolvenzverwalter in vollem Umfang die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse oder wird das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegenüber dem Schuldner.«

Orientierungssätze: 1. Der gegen den Arbeitgeber eingeleitete Rechtsstreit über ein Zeugnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen.