BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 459/00
Normen:
InsO §§ 210 208 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 28
BAGReport 2002, 295
BB 2002, 890
DB 2002, 1011
DZWIR 2002, 371
InVo 2002, 512
KTS 2002, 597
NZA 2002, 975
NZI 2003, 273
ZIP 2002, 628
ZInsO 2002, 891
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 418/00
ArbG Wuppertal, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4999/99

Insolvenzrecht; Zwangsvollstreckung - Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 459/00

DRsp Nr. 2002/5219

Insolvenzrecht; Zwangsvollstreckung - Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

»Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, so können Forderungen iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden.« Orientierungssätze: 1. Auch für Leistungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das ist dann der Fall, wenn das erreichbare Rechtsschutzziel die Sachprüfung eines auf Leistung gerichteten Antrags nicht erfordert. 2. Steht einer Zwangsvollstreckung das Verbot des § 210 InsO entgegen, so fehlt einer gleichwohl erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. 3. § 210 InsO dient der gerechten Risikoverteilung innerhalb der Verlustgemeinschaft der Gläubiger. Das Vollstreckungsverbot des § 888 Abs. 3 ZPO soll die Menschenwürde des Schuldners schützen. Aus der Zulässigkeit von Leistungsklagen in Fällen des § 888 Abs. 3 ZPO kann deshalb nicht auf die Zulässigkeit von Leistungsklagen in Fällen des § 210 InsO geschlossen werden.

Normenkette:

InsO §§ 210 208 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Annahmeverzugslohn für die Monate Juli bis Dezember 1999 und anteiliges Weihnachtsgeld in Anspruch.