BGH - Versäumnisurteil vom 20.04.2017
IX ZR 189/16
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 1771
MDR 2017, 1148
NZI 2017, 713
ZIP 2017, 1284
ZInsO 2017, 1902
Vorinstanzen:
AG Vaihingen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 517/14
LG Heilbronn, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 21/15

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft (KG) an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag; Zahlungen der KG zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens; Ausschüttungn in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals; Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund

BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZR 189/16

DRsp Nr. 2017/8245

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft (KG) an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag; Zahlungen der KG zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens; Ausschüttungn in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals; Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund

Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der Kommanditgesellschaft gedeckt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand