SchlHOLG - Urteil vom 15.06.2022
9 U 153/21
Normen:
InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 225/20

Insolvenzrechtliche Anfechtung von unentgeltlichen ZahlungenBegriff der GläubigerbenachteiligungUnentgeltlichkeit von Zahlungen in einem Drei-Personen-VerhältnisWertlosigkeit der Forderung eines Zuwendungsempfängers

SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 9 U 153/21

DRsp Nr. 2022/10057

Insolvenzrechtliche Anfechtung von unentgeltlichen Zahlungen Begriff der Gläubigerbenachteiligung Unentgeltlichkeit von Zahlungen in einem Drei-Personen-Verhältnis Wertlosigkeit der Forderung eines Zuwendungsempfängers

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 10 O 225/20, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.412,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 2. März 2017 bis zum 4. April 2017 sowie seit dem 7. Juli 2020 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Rückgewähransprüche geltend, die auf der Anfechtung von Zahlungen wegen Unentgeltlichkeit nach §§ 134, 143 InsO a.F. beruhen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).