BGH - Urteil vom 09.10.2014
IX ZR 69/14
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BGB § 367 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2817
DStR 2014, 15
DZWIR 2015, 182
DZWIR 25, 182
NJW 2015, 162
NZI 2014, 6
NZM 2015, 51
WM 2014, 2187
ZIP 2014, 2248
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/12
OLG Karlsruhe, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 180/12

Insolvenzrechtliche Auswirkungen der Fortdauer eines Gewerbemietverhältnisses mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen IX ZR 69/14

DRsp Nr. 2014/16801

Insolvenzrechtliche Auswirkungen der Fortdauer eines Gewerbemietverhältnisses mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BGB § 367 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. Dezember 2011 über das Vermögen der X. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.