LAG Hamm - Zwischenurteil vom 05.03.2021
16 Sa 100/20
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 280 Abs. 2; ZPO § 303; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2038
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 612/19

Insolvenzrechtliche Behandlung eines WeiterbeschäftigungsanspruchsForderungen aus Arbeitsverhältnis als MasseverbindlichkeitUnterbrechung des Verfahren nach § 240 ZPO wegen InsolvenzeröffnungKeine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen Kündigungsschutzantrag

LAG Hamm, Zwischenurteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 100/20

DRsp Nr. 2021/16568

Insolvenzrechtliche Behandlung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs Forderungen aus Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit Unterbrechung des Verfahren nach § 240 ZPO wegen Insolvenzeröffnung Keine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen Kündigungsschutzantrag

1. Das Verfahren ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. 2. Der Erfüllungsanspruch in Form des Abschlusses des Arbeitsvertrags kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verlangt werden. 3. Keine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen Kündigungsschutzantrags, da noch kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Tenor

Das Verfahren ist weiterhin nach § 240 ZPO unterbrochen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 280 Abs. 2; ZPO § 303; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 108 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch und dessen insolvenzrechtliche Behandlung sowie die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.

Der 1965 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 1986 bei der N GmbH als Versandleiter beschäftigt. Er erzielte in einer 40-Stunden-Woche ein Bruttomonatsgehalt von 3.068,00 €.

1. 2. 1. 2.