FG Münster, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3343/13
Insolvenzrechtliche Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter SteueransprücheRechtsfolgen der Wahl der Zusammenveranlagung hinsichtlich der auf die Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallenden Einkommensteuer
BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 19/18
DRsp Nr. 2021/3143
Insolvenzrechtliche Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter SteueransprücheRechtsfolgen der Wahl der Zusammenveranlagung hinsichtlich der auf die Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallenden Einkommensteuer
1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (ständige Rechtsprechung).2. Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.
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