BFH - Urteil vom 27.10.2020
VIII R 19/18
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 24a, § 26b; AO § 174 Abs. 3, Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 152
BB 2021, 1371
BB 2021, 533
BFH/NV 2021, 592
BStBl II 2021, 819
DStR 2021, 534
DStRE 2021, 374
DZWIR 2021, 240
NZI 2021, 486
ZIP 2021, 646
ZInsO 2021, 726
ZVI 2021, 203
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3343/13

Insolvenzrechtliche Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter SteueransprücheRechtsfolgen der Wahl der Zusammenveranlagung hinsichtlich der auf die Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallenden Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 19/18

DRsp Nr. 2021/3143

Insolvenzrechtliche Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter Steueransprüche Rechtsfolgen der Wahl der Zusammenveranlagung hinsichtlich der auf die Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallenden Einkommensteuer

1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (ständige Rechtsprechung). 2. Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.