BSG - Urteil vom 30.11.2011
B 11 AL 22/10 R
Normen:
SGB III § 223 Abs. 2 S. 1 (F: 1997-03-24); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2012, 375
ZIP 2012, 877
ZInsO 2012, 1019
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 3121/06
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 1658/02

Insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen der BA auf Rückzahlung gewährter Eingliederungszuschüsse

BSG, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 22/10 R

DRsp Nr. 2012/7371

Insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen der BA auf Rückzahlung gewährter Eingliederungszuschüsse

Kündigt der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, für den dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eingliederungszuschuss gewährt worden ist, und verlangt die BA deswegen Rückzahlung des Zuschusses, ist die Rückzahlungsverpflichtung keine sonstige Masseverbindlichkeit.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 223 Abs. 2 S. 1 (F: 1997-03-24); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses eine sonstige Masseverbindlichkeit iS des § 55 Insolvenzordnung (InsO) ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G-GmbH, der die Beklagte wegen Einstellung des Arbeitnehmers S einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von zwölf Monaten ab 19.1.1999 bewilligt und insoweit im Förderungszeitraum insgesamt 34 848 DM ausgezahlt hatte.