LAG Niedersachsen, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1145/11
ArbG Lingen, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 603/10
Insolvenzrechtliche Einordnung der Vergütungsansprüche eines am Stammkapital der Arbeitgeberin beteiligten Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 204/12
DRsp Nr. 2014/6775
Insolvenzrechtliche Einordnung der Vergütungsansprüche eines am Stammkapital der Arbeitgeberin beteiligten Arbeitnehmers
Setzt ein Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter des Unternehmens seiner Arbeitgeberin ist, erhebliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durch, stundet er diese Forderungen. Die Stundung ist eine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO.Orientierungssätze:1. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5InsO idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I S. 2026) werden Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt.2. § 39 Abs. 1 Nr. 5InsO idF des MoMiG verfolgt das gesetzgeberische Ziel, Rückgewähransprüche aus Gesellschafterdarlehen und sog. gleichgestellte Forderungen zugunsten der Gläubigergesamtheit stets mit Nachrang zu versehen.3. Der umfassende gesetzliche Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5InsO idF des MoMiG gilt im Unterschied zum früheren Recht unabhängig von den qualifizierenden Merkmalen des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise.
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