BFH - Beschluss vom 18.12.2014
X B 89/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 470
NZI 2015, 427
ZIP 2015, 389
ZInsO 2015, 360
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 176/13

Insolvenzrechtliche Einordnung von Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten

BFH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen X B 89/14

DRsp Nr. 2015/1861

Insolvenzrechtliche Einordnung von Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten

1. NV: Bezogen auf die Einkommensteuer kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung auf die vollständige Verwirklichung des Besteuerungstatbestands vor oder nach Insolvenzeröffnung an (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759). 2. NV: Masseverbindlichkeiten sind die Einkommensteuerschulden, die auf Gewinnen einer Mitunternehmerschaft beruhen auch dann, wenn diese ihrerseits insolvent ist. 3. NV: Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft in die Insolvenzmasse. 4. NV: Durch die Insolvenz der Personengesellschaft wird die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters nicht aufgegeben.

1. Für die insolvenzrechtliche Begründung des Einkommensteueranspruchs kommt es darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. 2. Die rechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit scheidet nicht deshalb aus, weil Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht in die Insolvenzmasse geflossen sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe