FG Thüringen - Urteil vom 09.04.2014
3 K 478/12
Normen:
KStG § 38 Abs. 5; KStG § 38 Abs. 6; KStG § 37 Abs. 5; InsO § 55; InsO § 87;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2015, 861

Insolvenzrechtliche Entstehung von Körperschaftsteuer (Erhöhungs- und Auszahlungsbetrag) Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag um Nennkapital und steuerliches Einlagekonto

FG Thüringen, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 478/12

DRsp Nr. 2014/17711

Insolvenzrechtliche Entstehung von Körperschaftsteuer (Erhöhungs- und Auszahlungsbetrag) Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag um Nennkapital und steuerliches Einlagekonto

1. Die Ansprüche auf den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG ist im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit Ablauf des 1.1.2007 entstanden, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen erst mit dem JStG 2008 v. 20.12.2007 eingeführt worden sind. Die hierin liegende unechte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig. Der Fall des KSt-Auszahlungsbetrages nach § 37 Abs. 5 ff KStG ist vergleichbar. 2. In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31.12.2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Auch das steuerliche Einlagekonto ist abzuziehen.

1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2008 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 18.02.2009 zur Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz in Form der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 0,– Euro festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.