OLG München - Endurteil vom 08.07.2019
21 U 3749/18
Normen:
InsO § 175; ZPO § 253;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 1117
ZIP 2019, 1727
ZInsO 2019, 2012
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3148/17

Insolvenzrechtliche Inanspruchnahme eines Kommanditisten auf Rückzahlung von AusschüttungenBefriedigung der GesellschaftsgläubigerNichtbenötigen der Haftsumme

OLG München, Endurteil vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 21 U 3749/18

DRsp Nr. 2019/12252

Insolvenzrechtliche Inanspruchnahme eines Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger Nichtbenötigen der Haftsumme

1. Ein Anspruch aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB ist nicht begründet, wenn die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird. 2. Der Kommanditist trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist. 3. Der Insolvenzverwalter muss die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darlegen, soweit nur er dazu im Stande ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.08.2018, Az. 2 O 3148/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 175; ZPO § 253;

Entscheidungsgründe

I.