KG - Urteil vom 06.03.2020
14 U 111/19
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 814; BGB § 817 S. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 67/18

Insolvenzrechtliche Rückforderung von aufgrund von Genussrechten geleisteter AusschüttungenKeine unentgeltlichen LeistungenKeine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld

KG, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 14 U 111/19

DRsp Nr. 2021/13811

Insolvenzrechtliche Rückforderung von aufgrund von Genussrechten geleisteter Ausschüttungen Keine unentgeltlichen Leistungen Keine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 88 O 67/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 - 88 O 67/18 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 814; BGB § 817 S. 2; BGB § 134;

Gründe: