Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art.
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