BGH - Beschluss vom 24.05.2012
IX ZR 142/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
NZI 2012, 713
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 221/09
OLG Frankfurt am Main, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 166/10

Insolvenzrechtliche Vorsatzanfechtung gegen ein Bundesland wegen Erlangung einer vermögenswerten Position zum Nachteil der Masse durch die Rechtshandlung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 142/11

DRsp Nr. 2012/11092

Insolvenzrechtliche Vorsatzanfechtung gegen ein Bundesland wegen Erlangung einer vermögenswerten Position zum Nachteil der Masse durch die Rechtshandlung des Schuldners

Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist Anfechtungsgegner der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143;

Gründe

Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.