I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verrechnung der streitgegenständlichen Zahlungen durch die Beklagte mit deren Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin nicht anfechtbar sei. Die Insolvenzschuldnerin habe diese Forderungen wirksam an die Beklagte abgetreten. Auch die Abtretung unterliege nicht der Anfechtung, weil die Forderung mit Abschluss des Werkvertrags und damit außerhalb der kritischen Zeit entstanden sei.
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