BGH - Beschluß vom 05.11.2007
II ZR 262/06
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BB 2008, 189
BGHReport 2008, 238
DB 2008, 52
DZWIR 2008, 124
GmbHR 2008, 142
NJW-RR 2008, 495
NZG 2008, 75
NZI 2008, 126
WM 2008, 27
ZIP 2008, 72
ZInsO 2007, 1349
ZVI 2008, 55
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 256/05
LG Hamburg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 401 O 76/05

Insolvenzrechtlicher Begriff der Überschuldung; Vereinbarkeit von Zahlungen nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

BGH, Beschluß vom 05.11.2007 - Aktenzeichen II ZR 262/06

DRsp Nr. 2007/23966

Insolvenzrechtlicher Begriff der Überschuldung; Vereinbarkeit von Zahlungen nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

»a) Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen.b) Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.