OLG Hamm - Urteil vom 15.06.2021
27 U 105/20
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 1755
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/20

Insolvenzrechtlicher RückgewähranspruchZahlung eines RückkaufpreisesUnentgeltlichkeit einer Leistung in einem Zwei-Personen-Verhältnis

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 27 U 105/20

DRsp Nr. 2021/10995

Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch Zahlung eines Rückkaufpreises Unentgeltlichkeit einer Leistung in einem Zwei-Personen-Verhältnis

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. September 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 5.953,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2020 an den Kläger zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %. Der Kläger trägt die Kosten der Streithelferin zu 73 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1.

In Höhe des am 14. April 2016 gezahlten Rückkaufpreises von 15.900 Euro für die fünf Container, die die Beklagten mit "Kauf- und Verwaltungsvertrag" vom 28. Februar/7. März 2011 bei der Insolvenzschuldnerin erworben haben, steht dem Kläger kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zu.