BAG - Urteil vom 03.04.2001
9 AZR 301/00
Normen:
BGB §§ 133 398 401 412 611 ; EWGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 - in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 - zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 - BGBl. 1998 II S 387) Art. 87 ; InsO §§ 26 38 55 ; KO § 59 ; SGB III §§ 183 187 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 241
BB 2001, 2530
DB 2001, 2729
DZWIR 2002, 57
InVo 2002, 100
KTS 2002, 178
MDR 2002, 114
NJW 2002, 1364
ZIP 2001, 1964
ZInsO 2001, 1171
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Aachen - Urteil vom 20. September 1999 - 5 Ca 3683/99 d -,
LAG Köln, vom 25.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1512/99

Insolvenzrechtliches Vorzugsrecht der BA - Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung einer Forderung; Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungsbefugnis; Vorzugsrecht der Bundesanstalt für Arbeit im insolvenzrechtlichen Verfahren

BAG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 301/00

DRsp Nr. 2002/3471

Insolvenzrechtliches Vorzugsrecht der BA - Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung einer Forderung; Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungsbefugnis; Vorzugsrecht der Bundesanstalt für Arbeit im insolvenzrechtlichen Verfahren

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung von Klageanträgen kann noch in der Revisionsinstanz voll überprüft werden. 2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungsbefugnis Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigt, so gehen deren Entgeltansprüche mit der Beantragung von Insolvenzgeld nach §§ 183, 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Nach § 401 Abs. 2 BGB tritt die Bundesanstalt für Arbeit als neue Gläubigerin auch in Vorzugsrechte ein, die mit den Entgeltansprüchen verbunden sind. Das Vorzugsrecht des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dient jedoch nur dem Schutz der Vertragspartner, die wegen der Inanspruchnahme durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein mit dem Schuldner bestehendes Dauerschuldverhältnis erfüllen. Es geht unter, wenn die Arbeitnehmer für die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Arbeitsentgeltansprüche Insolvenzgeld beantragen. Die Bundesanstalt für Arbeit kann deshalb für die nach § 187 SGB III auf sie übergegangenen Entgeltansprüche kein Vorzugsrecht geltend machen.