Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.
Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.
II.
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