EuGH - Urteil vom 24.11.2016
Rs. C-454/15
Normen:
RL 94/2008/EG v. 22.10.2008 Art. 8; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.04.2015

Insolvenzschutz bei Einbehalt von Arbeitsentgelt ohne Weiterleitung an die VersorgungskasseVorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landesarbeitsgerichts

EuGH, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen Rs. C-454/15

DRsp Nr. 2016/18948

Insolvenzschutz bei Einbehalt von Arbeitsentgelt ohne Weiterleitung an die Versorgungskasse Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landesarbeitsgerichts

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

Normenkette:

RL 94/2008/EG v. 22.10.2008 Art. 8; AEUV Art. 267;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Webb-Sämann und Herrn Seagon als Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH (im Folgenden: Baumarkt Praktiker) über das Recht auf Aussonderung der Altersversorgungsbeiträge, die von Baumarkt Praktiker vor Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt wurden, aus der Insolvenzmasse.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht