BAG - Urteil vom 14.12.1999
3 AZR 684/98
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2536
DZWIR 2001, 67
KTS 2001, 180
NZA 2001, 33
NZI 2000, 609
ZIP 2000, 2220
ZInsO 2001, 384
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1374/97
ArbG Köln, vom 24.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10578/96

Insolvenzsicherung der Versorgungsanwärter

BAG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 684/98

DRsp Nr. 2005/11605

Insolvenzsicherung der Versorgungsanwärter

»1. Für die Insolvenzsicherung der Versorgungsanwärter gelten die nicht zur Disposition der Vertragspartner stehenden Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 BetrAVG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu IV 2 der Gründe mwN). Soweit die Berechnungsregel des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG jedoch - wie bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses - an vertragliche Vereinbarungen anknüpft, sind sie auch vom Pensions-Sicherungs-Verein zu beachten. 2. Eine feste Altersgrenze legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Anläßlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalls kann die feste Altersgrenze nicht mehr herabgesetzt werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein die dem Kläger zustehenden Insolvenzsicherungsleistungen zu Recht zeitratierlich gekürzt hat.