LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2004
9 (6) Sa 96/04
Normen:
TV zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 16 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 235
DB 2005, 838
DZWIR 2005, 195
GmbHR 2004, 932
NZA-RR 2005, 313
ZIP 2005, 999
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2046/03

Insolvenzsicherung von Wertguthaben des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis - persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 9 (6) Sa 96/04

DRsp Nr. 2005/6255

Insolvenzsicherung von Wertguthaben des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis - persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

»1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.