BGH - Urteil vom 21.10.2010
IX ZR 220/09
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; InsO § 61 S. 1; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 204
MDR 2011, 133
NZM 2011, 783
WM 2010, 2321
ZIP 2010, 2356
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 36/08
LG Berlin, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 118/08 WEG

Insolvenzspezifische Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Anzeige von Masseunzulänglichkeiten hinsichtlich einer bevorzugten Befriedigung von nachfolgenden Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld

BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 220/09

DRsp Nr. 2011/769

Insolvenzspezifische Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Anzeige von Masseunzulänglichkeiten hinsichtlich einer bevorzugten Befriedigung von nachfolgenden Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.

Tenor

Die Urteile des Amtsgerichts Wedding vom 16. Mai 2008 und der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2009 werden aufgehoben, soweit sie gegen den dortigen Beklagten zu 2 ergangen sind. Die Klage gegen den vormaligen Beklagten zu 2 wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, soweit sie nicht nach den im Übrigen aufgehobenen Urteilen der Vorinstanzen rechtskräftig dem dortigen Beklagten zu 1 zur Last fallen.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1; InsO § 61 S. 1; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand