Die Urteile des Amtsgerichts Wedding vom 16. Mai 2008 und der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2009 werden aufgehoben, soweit sie gegen den dortigen Beklagten zu 2 ergangen sind. Die Klage gegen den vormaligen Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, soweit sie nicht nach den im Übrigen aufgehobenen Urteilen der Vorinstanzen rechtskräftig dem dortigen Beklagten zu 1 zur Last fallen.
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