OLG Celle - Urteil vom 01.02.2006
9 U 147/05
Normen:
BGB § 138 ; GmbHG § 64 Abs. 1, Abs. 2 ; InsO § 133 Abs. 2 § 138 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 214/04

Insolvenzstrafrecht: Bestimmung der Überschuldung einer GmbH, Verstoß des Geschäftsführers gegen die Insolvenzantragspflicht

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 9 U 147/05

DRsp Nr. 2007/8220

Insolvenzstrafrecht: Bestimmung der Überschuldung einer GmbH, Verstoß des Geschäftsführers gegen die Insolvenzantragspflicht

Für die im Rahmen des § 64 GmbHG maßgebliche Überschuldungsbilanz hat die Handelsbilanz wenigstens indiziellen Charakter, so dass es entscheidend ist, ob diese Bilanz - vornehmlich im Hinblick auf stille Reserven - zu korrigieren ist.

Normenkette:

BGB § 138 ; GmbHG § 64 Abs. 1, Abs. 2 ; InsO § 133 Abs. 2 § 138 ;

Gründe:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe den Begriff der Überschuldung verkannt. Auch unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven ergebe sich nach wie vor ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Eine positive Fortführungsprognose sei hierfür unerheblich. Auf die Berechtigung zur Abschreibung der gegen die U. ... GmbH ... gerichteten Forderung komme es nicht an; bei einer - richtigen - Abschreibung bereits im Jahre 1998 wäre die Überschuldung noch eher eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt er,