I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe den Begriff der Überschuldung verkannt. Auch unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven ergebe sich nach wie vor ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Eine positive Fortführungsprognose sei hierfür unerheblich. Auf die Berechtigung zur Abschreibung der gegen die U. ... GmbH ... gerichteten Forderung komme es nicht an; bei einer - richtigen - Abschreibung bereits im Jahre 1998 wäre die Überschuldung noch eher eingetreten.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt er,
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