Die strafrechtlichen Aspekte des § 15a Abs. 4 und 5 InsO

Autor: Sitter

Allgemeines

Strafandrohung

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, auch in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO oder § 15a Abs. 2 und 3 InsO, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Bei Fahrlässigkeit droht § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

Personenkreis

Bei § 15a Abs. 4 und 5 InsO handelt es sich um ein sogenanntes "echtes Sonderdelikt", denn Täter können ausschließlich sein

Mitglieder des Vertretungsorgans oder Abwickler einer juristischen Person, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO,

die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO,

sofern die organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind (wie etwa bei der GmbH & Co. KG): deren beschränkt oder unbeschränkt haftender Gesellschafter, § 15a Abs. 2 InsO,

im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung , jeder Gesellschafter15a Abs. 3 erste Alternative InsO),

im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft, jedes Mitglied des Aufsichtsrats15a Abs. 3 zweite Alternative InsO).

Faktischer Geschäftsführer