FG Berlin - Beschluss vom 17.03.2006
2 B 7048/04
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 37 Abs. 2 S. 2 § 46 § 218 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 178 § 200 § 201 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1227

Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug - Rückforderung abgetretener Erstattung - Eintrag in die Tabelle wirkt wie Steuerfestsetzung - Rechtswirkungen für den Steuerschuldner wirken auch gegen den Zessionar

FG Berlin, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 2 B 7048/04

DRsp Nr. 2006/22901

Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug - Rückforderung abgetretener Erstattung - Eintrag in die Tabelle wirkt wie Steuerfestsetzung - Rechtswirkungen für den Steuerschuldner wirken auch gegen den Zessionar

1. Die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt letztlich wie eine Steuerfestsetzung, denn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde auf Grund der Eintragung wie aus einem rechtskräftigen Urteil vollstrecken. 2. Im Insolvenzverfahren gelten etwaige Wirkungen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten) eintreten, auch gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar). 3. Wurde ein Vorsteuererstattungsanspruch abgetreten, und ändert sich auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, so kann das Finanzamt die unberechtigte Erstattung vom Zessionar zurückfordern, wenn der Anspruch zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen angemeldet, festgestellt und eingetragen worden ist.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 37 Abs. 2 S. 2 § 46 § 218 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 178 § 200 § 201 ;

Tatbestand:

I.