OLG Köln - Beschluß vom 28.08.2000
2 W 37/00
Normen:
AO §§ 222, 227, 307 ff.; InsO §§ 308, 309 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2426
OLGReport-Köln 2001, 175
ZIP 2000, 2263
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 44/99
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 98 IK 20/99

Insolvenzverfahren - Ersetzung der Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan

OLG Köln, Beschluß vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 2 W 37/00

DRsp Nr. 2001/753

Insolvenzverfahren - Ersetzung der Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan

1. Im Verfahren gemäß § 309 InsO kann auch die fehlende Zustimmung eines Finanzamts zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden. Eine dem Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung bzw. dem Klageverfahren nach der Finanzgerichtsordnung vorbehaltene Entscheidung über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch welche die fehlende Zustimmung des Finanzamts ersetzt wird, nicht getroffen.2. Die Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts nach § 309 InsO erfordert nicht, daß die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gemäß § 222 AO gegeben sind.

Normenkette:

AO §§ 222, 227, 307 ff.; InsO §§ 308, 309 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in seiner letzten Fassung vom 3. August 1999 eine Befriedigungsquote für alle Gläubiger in Höhe von 2,78 % vorsieht.