OLG Celle - Beschluss vom 17.10.2001
2 W 107/01
Normen:
InsO § 34 § 7 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 1014

Insolvenzverfahren - sofortige weitere Beschwerde - persönliche Anhörung - Vollbeweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers - Zahlungsunfähigkeit aufgrund weiterer Verbindlichkeiten

OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 107/01

DRsp Nr. 2001/16391

Insolvenzverfahren - sofortige weitere Beschwerde - persönliche Anhörung - Vollbeweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers - Zahlungsunfähigkeit aufgrund weiterer Verbindlichkeiten

»1. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht kommt in dem auf die bloße Überprüfung von Gesetzesverletzungen beschränkten Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen nicht in Betracht.2. Auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers und deren Vollbeweis kommt es nicht mehr an, wenn sich im Laufe der Vermittlungen des Insolvenzgerichts ergibt, dass der Schuldner unabhängig von der Forderung des Antragstellers aufgrund einer Vielzahl weiterer Verbindlichkeiten, zu deren Begleichung er nicht in der Lage ist, zahlungsunfähig ist.«

Normenkette:

InsO § 34 § 7 ;

Gründe:

Die ohne jede Begründung eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -####### vom 27. Juli 2000 wendet, ist nicht zuzulassen.