BFH - Beschluss vom 12.12.2003
VII B 265/01
Normen:
AO §§ 251 256 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 464
Vorinstanzen:
FG Münster - 2.10.2001 - 12 K 2920/00 AO,

Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen VII B 265/01

DRsp Nr. 2004/2818

Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

1. Zivilrechtliche Beweisgrundsätze sind für die Ermessensentscheidung des FA, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nicht maßgeblich.2. Bei der Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf es keiner (positiven) Anhaltspunkte dafür, dass eine die Kosten deckende Insolvenzmasse vorhanden ist; es darf nur nicht feststehen, dass eine solche nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Stpfl. dienen würde.

Normenkette:

AO §§ 251 256 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe: