BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen VII B 265/01
DRsp Nr. 2004/2818
Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA
1. Zivilrechtliche Beweisgrundsätze sind für die Ermessensentscheidung des FA, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nicht maßgeblich.2. Bei der Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf es keiner (positiven) Anhaltspunkte dafür, dass eine die Kosten deckende Insolvenzmasse vorhanden ist; es darf nur nicht feststehen, dass eine solche nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Stpfl. dienen würde.